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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.09.1996 - 7 U 249/95

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Leitsatz (amtlich)

Zur Erstattungsfähigkeit eines Heimbeatmungsgerätes mit Atemmaske im Rahmen eines Versicherungsvertrages über Krankheitskosten.

 

Normenkette

KHT § 100; VVG § 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 3 O 21/95)

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen für das von ihm angeschaffte Heimbeatmungsgerät mit Atemmaske aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag über Krankheitskosten nach dem Tarif KHT 100 zusteht. Nach § 1 VVG i.V.m. § 1 Teil 1 Ziff. 1a der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist die Beklagte zur Erstattung der Kosten deshalb verpflichtet, weil das Beatmungsgerät Bestandteil medizinisch notwendiger Heilbehandlung ist und eine tariflich zu erbringende Leistung darstellt. Aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung schwersten Ausmaßes, die aufgrund des ständig vorhandenen erhöhten Atemwiderstandes bei ihm zu einer Erschöpfung der Atemmuskelpumpe führt, liegt eine bedingungsgemäß versicherte Krankheit vor. Der danach eingetretene Versicherungsfall einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Klägers wegen der vorliegenden Krankheit begründet die Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und die sonstigen vereinbarten Leistungen. Der maßgebliche Tarif KHT gewährte dem Kläger Versicherungsschutz bei ambulanter Heilbehandlung für Hilfsmittel zu 100 % - die aufgrund der Verordnung des Hilfsmittels zu erstatten sind (vgl. § 4 Teil 1(1) i.V.m. dem Tarif KHT 100). Die Ers...

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