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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.01.1989 - 9 U 161/87

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Orientierungssatz

Bei vorsätzlicher Verletzung der sich aus Vertrag oder unmittelbar aus Gesetz (aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM) ergebenden Verpflichtung des Vermieters, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen, ist ein Schadensersatzanspruch des Mieters begründet.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Klägerin hatte von der Beklagten zu 1) einer GmbH, Gewerberäume (in Untermiete) angemietet. Bei Vertragsschluß hatte sie eine Kaution in Höhe von 10.000,– DM geleistet, die von der Vermieterin auf ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzuzahlen war. Die Leistung der Kaution erfolgte in der Weise, daß aufgrund 3seitiger Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Vormieter der Räume eine von dem letzteren gezahlte Kaution in gleicher Höhe nunmehr zugunsten der neuen Mieterin bei der Vermieterin verbleiben sollte und nach Vertragsbeendigung an die neue Mieterin (die Klägerin) zurückzuzahlen war.

Nur wenige Monate nach Vertragsschluß geriet die Vermieterin in Vermögensverfall; ein Antrag auf Konkurseröffnung wurde vom zuständigen Amtsgericht mangels Masse abgewiesen. Die Vermieterin hatte die Kaution abredewidrig nicht auf ein von ihrem Vermögen gesondertes Sparbuch eingezahlt, so daß sich nach Vertragsbeendigung der Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber der mittlerweile vermögenslosen Vermieterin nicht mehr realisieren ließ.

 

Entscheidungsgründe

Ganz überwiegend zu Recht hat das LG der Klage stattgegeben.

I. Nicht zu folgen ist der ersten Instanz allerdings darin, daß die Klage schon aus dem Gesichtspunkt des Aufrechnungsverbotes nach § 393 BGB in vollem Umfang Erfolg haben müsse. Zwar ist in diesem Rechtsstreit – wie noch auszuführen – davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2) sich einer Untreue schuldig gemacht hat und deswegen der ...

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  Leitsatz (amtlich) Ohne besondere Vereinbarung braucht der Vermieter eines für fast sechs Monate vermieteten Pkw die Kaution des Mieters nicht getrennt von seinem Vermögen anzulegen.  Normenkette BGB § 551 Abs. 3, § 823 Abs. 2, § 826; StGB §§ 14, ...

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