Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Normenkette
InsO § 17
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklage vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Folgendes ist hinzuzufügen:
Anfang 2011 kam es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme des Insolvenzschuldners mit der zuständigen Sachbearbeiterin in der Zentrale der Beklagten in Stadt1, bei welcher der Insolvenzschuldner pauschal erklärte, "er könne die gesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen." Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie der Kläger behauptet - die Beklagte und der Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 1000 EUR geschlossen haben.
Nachfolgend zahlte der Schuldner an die Beklagte die im Tatbestand des angegriffenen Urteils genannten Beträge von insgesamt 6015,18 EUR, wobei er hierzu auch durch beständige Mahnungen mi...