Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.2020; Aktenzeichen 2-10 O 241/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020, Az. 2-10 O 241/19, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem vorliegenden und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 170.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Beträgen, die sie an die Beklagte im Rahmen der Erfüllung von Zinsswapverträgen (zwei EUR-Zinssatz-Swaps und einen CHF-Zinssatz-Swap) gezahlt hat, nachdem die Referenzzinssätze negative Werte aufwiesen.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Tatbestand ist dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin im Rahmen der den Einzelabschlüssen zugrundeliegenden Darlehensverträge keine Negativzinsen von der darlehensgebenden Bank ausgezahlt erhält. Die drei Swapverträge sind mittlerweile durch Vertragsablauf beendet.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen (Verzugszinsen) die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Beträge (EUR 5.829,38 + CHF 173.842,87) nebst Prozesszinsen verurteilt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Sie rügt, die von dem Landgericht vorgen...