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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.02.1967 - 10 U 115/66

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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Ferienbungalows in … /Spanien. Dieser besteht aus einem Wohnzimmer, 2 Schlafzimmern mit je 2 Betten sowie Küche und Bad. Er wurde im Jahre 1963 durch die Firma … errichtet. Die Beklagte ließ diesen Bungalow durch die … an Ferienreisende vermitteln. Diese vermietete am 14.5.1963 im Namen der Beklagten den Bungalow für die Zeit vom 26.5.1963 ab 15 Uhr bis zum 16.6.1963 an das Ehepaar … Ziffer 3 dieses Vertrages lautet:

„3.

Der Mietzins beträgt für diese Zeit 295,– DM einschließlich Bearbeitungsgebühr.

Darin sind enthalten:

Komfortvilla laut Bestätigung vom 22.4.1963, Küchengeschirr, Bestecke, Licht, Wasser, Gas, Strandbenutzung, Taxen und Ste …(Steuern?)

Mitzubringen sind:

Tisch- und Bettwäsche.” Der Kläger, der die 295,– DM im voraus gezahlt hatte, reiste in seinem PKW Fiat 1500 mit seiner Ehefrau und den beiden damals 1 1/2 Jahre alten Kindern an. Er traf am Abend des 26.5.1963 in … ein, nachdem er einmal bei … für etwa 40,– DM übernachtet hatte. Er wandte sich zunächst abredergemäß an den Angestellten der … Dieser erklärte ihm er könne ihn nicht mehr zu dem Bungalow führen, und brachte den Kläger und seine Familie deshalb provisorisch in einem Hotelzimmer unter. In diesem verbrachte die Familie des Klägers 2 Nächte und reiste dann wieder ab. Auf der 2–tägigen Rückfahrt übernachtete der Kläger wiederum einmal.

Der Kläger behauptet, der Bungalow sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Er sei nicht nur in der Nacht nach seiner Ankunft, sondern zumindest noch bis zu seiner Abreise anderweitig belegt gewesen und habe ihm folglich nicht übergeben werden können. Der Bungalow hätte sich außerdem in mange...

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