Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 25.11.1991; Aktenzeichen 2 O 202/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.11.1991 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 29.188,– DM.
Tatbestand
Die Beklagten bestellten am 28.1.1990 bei der Klägerin die Errichtung eines Landhauses „Dolomitenhaus” ab Oberkante Kellerdecke zum Gesamtpreis von 291.880,– DM. Die Klägerin nahm das Angebot am 12.2.1990 unter der Voraussetzung an, daß ein Finanzierungsvorbehalt von den Beklagten zurückgenommen werde. Die Beklagten kamen dem Wunsch nach. Der Vertrag kam aufgrund der Rückantwort der Beklagten vom 5.3.1990 zustande.
Der Vertrag nimmt hinsichtlich der Baubeschreibung auf typisierte Bauvorschläge der Klägerin Bezug.
In Ziffer II des Vertrages ist vorgesehen, daß 5 % des Kaufpreises bei Fertigstellung der Bauantragsunterlagen zu zahlen sind. In Ziffer VII heißt es:
„Der Auftragnehmer ist nach Abmahnung und Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bauausführung durch ein Verhalten des Auftraggebers unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird … In allen Fällen, in denen der Auftragnehmer zum Rucktritt vom Vertrag berechtigt ist und im Falle des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber wahlweise Ersatz seines tatsächlichen Schadens oder pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme zuzüglich Mehrpreis für Änderungswünsche verlangen.
In dem pauschalierten Schadensersatz sind eingerechnet die Kosten für die Vorplanung. Geländeaufmaß, Wegegelder, Unterlagen für Baugenehmigungsverfahren, Werbungs- und Regiekosten. Wird pauschalierter Schadensersatz geforder...