Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-03 O 15/04) |
Nachgehend
Gründe
A. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der Marken "A", die (auch) in Deutschland für Waren wie "Uhren" und "Schmuck" eingetragen sind, die Klägerin zu 2 handelt mit -A-Schmuck Sie hat die (hochpreisigen)-Schmuck-Modelle "B" entwickelt, die aus goldenen Armreifen, Ringen und Colliers bestehen und insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass auf ihnen eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zu sehen sind und dass der Rand der Schmuckstücke von einer erhabenen Borte gebildet wird. Der Beklagte ist bei D unter der Bezeichnung E registriert. Vom 11. bis zum 18.6.2004 wurde unter dieser Bezeichnung zum Preis von 30 EUR ein Halsband zum Verkauf angeboten, das ebenfall eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zeigt und dessen Rand ebenfalls von einer erhabenen Borte gebildet wird.
Die Klägerinnen haben den Beklagten wegen dieses Angebots aus dem Markenrecht der Klägerin zu 1. aus dem Urheberrecht der Klägerin zu 2 sowie aus Wettbewerbs- und Deliktsrecht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Das LG hat den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil vom 13.5.2004 antragsgemäß verurteilt. Nachdem der Beklagte gegen dieses ihm am 7.6.2004 zugestellte Versäumnisurteil am 21.6.2004 Einspruch erhoben hat, hat das LG zunächst aufgrund des Beschlusses vom 30.9.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin und dann durch Urteil vorn 28.7.2005 die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe behauptet, der Schmuck sei, von seiner Ehefrau ohne sein Wissen auf dem Account "E" eingestellt worden. Dass dieses Vorbringen ...