Leitsatz (amtlich)
Schadensersatz wegen verdeckter Rückvergütungen bei Beteiligung an Filmfonds (hier: VIP Medienfonds 3).
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.2010) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 8.3.2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des A in Höhe des Nominalbetrages von 25.000 EUR an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG, Kommanditistennummer Nr ..., wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten seit dem 13.10.2003 bis zum 26.1.2009 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 8 %, seit dem 27.1.2009 zu zahlen, an den Kläger weitere 1.481 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.196,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des A in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger ...