Leitsatz (amtlich)
1. Anders als bei Fondsbeteiligungen muss eine Bank bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres annehmen. Erforderlich sind weitere Umstände, die auf eine fahrlässige Unkenntnis der Bank schließen lassen.
2. Die Vorschriften des (ehemaligen) Abzahlungsgestzes sind auf den Erwerb von Immobilien nicht anwendbar.
Normenkette
BGB § 123; HWiG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 2/31 O 363/03)
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 29.09.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2649/06)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.4.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Aktenzeichen 2/31 O 363/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten. Er hat 1988 sechs Eigentumswohnungen erworben und zur Absicherung der Finanzierung des Kaufpreises (1.337 000 DM) Grundschulden an den Wohnungen bestellt, insoweit die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen. Erst rund sechs Monate später nahm er bei der Beklagten ein Darlehen über 1.528.000 DM auf, das über die bereits bestellten Grundschulden abgesichert wurde und auf das er bislang 658.102,72 EUR gezahlt hat. Nach dem Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung am 3.5.2002 leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung ein. Am 29....