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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.06.2005 - 7 U 185/04

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Leitsatz (amtlich)

Mit einem anwaltlich zu richterlichem Protokoll erklärten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wird Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 340 Abs. 1 ZPO Genüge getan, da für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, dass die säumige Partei den Prozess weiter betreiben will.

 

Normenkette

ZPO § 340 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2004; Aktenzeichen 2-03 O 340/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.8.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2/03 O 340/03) teilweise abgeändert und wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.4.2004 verurteilt, an die Klägerin 20.364,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2003 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.4.2004 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 27.4.2004 verursachten Mehrkosten, welche der Klägerin zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Klägerin können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund dieses Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die Klägerin, ein in der Bau- und Immobilienbranche tätiges Unternehmen, nimmt die Beklagte, eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die Eigentümerin des Anwesens am ... in O1 ist, auf Zahlung restlichen Werklohns für Maler- und Tapezierarbeiten an dem genannten Anwesen in Anspruch.

Unter dem 10.2.199...

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  (1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.  (2) 1Die Einspruchsschrift muss enthalten:   1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;   2. ...

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