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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.03.2001 - 1 UF 22/00

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 35 F 1310/97 - 52)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen XII ZR 92/01)

 

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird das am 14.12.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 13.4.1999 bleibt – unter Aufhebung im übrigen – in nachfolgender Höhe aufrechterhalten:

Der Beklagte bleibt verurteilt, folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, jeweils monatlich, die künftigen Beträge jeweils monatlich im voraus:

Vom 1.3 bis 31.10.1998

2.766,00 DM

Vom 1.11. bis 31.12.1998

Elementarunterhalt

1.464,00 DM

Altersvorsorgeunterhalt

357,00 DM

Vom 1.1. bis 31.12.1999

Elementarunterhalt

1.464,00 DM

Altersvorsorgeunterhalt

351,00 DM

Ab 1.1.2000

Elementarunterhalt

1.595,00 DM

Altersvorsorgeunterhalt

363,00 DM

jeweils nebst 4 % Jahreszinsen aus den jeweils monatlich fälligen Beträgen, abzüglich durch Anerkenntnisurteil vom 23.10.1998 ausgeurteilter und bezahlter Beträge und abzüglich für März gezahlter 1.782,06 DM sowie abzüglich weiterer am 1.7.1999 gezahlter 4.294,55 DM,

den Unterhalt für die Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 an das Sozialamt der Landeshauptstadt …, im übrigen an die Klägerin selbst.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte die Kosten seiner Säumnis am 13.4.1999. Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Beträge abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zu Gunsten der Klägerin wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Diesen haben sie in einem Vergleich am 19.06.1997, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Blatt 37 der beigezogenen Akte 614 F 1695/96 Amtsgericht Hannover) als Trennungs- und Nachehelichenunterhalt vereinbart. Die Ehe ist im Anschluß daran rechtskräftig geschieden worden.

Aufgrund des Vergleichs hat der Beklagte an die Klägerin zuletzt, bis einschließlich Februar 1998, 2.115,00 DM monatlich gezahlt. Der Zeitraum ab März 1998 ist Gegenstand der Klage. Seit Anfang 1999 bezieht die Klägerin Sozialhilfe.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht in Abänderung eines zuvor am 13.04.1999 ergangenen Versäumnisurteils den Unterhalt in gestaffelter Höhe zuerkannt, darin eingeschlossen mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.10.1998 ausgestellte jeweils 1.600 DM monatlich für die Zeit von April bis Dezember 1998. Es ist von einem prägenden Einkommen, zuletzt erzielt bei der Firma … im Jahre 1997 und für den anschließenden Zeitraum der Arbeitslosigkeit aus der Abfindung aufgefüllt, von 5.944,00 DM ausgegangen und hat der Beklagten ein fiktives Einkommen aus teilschichtiger Erwerbstätigkeit von 1.000,00 DM zugerechnet.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte will keinen höheren als anerkannten – und in der Folge gezahlten – Unterhalt zugestehen. Wegen eines etwaigen darüberhinausgehenden Unterhaltsanspruchs beruft er sich auf Verwirkung, da die Klägerin in einem parallelen Arrestverfahren (vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main – 35 F 1249/97 = 3 UF 58/98) wider besseres Wissen Behauptungen über die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma … aufgestellt und ihm dadurch geschadet habe.

Die Klägerin erstrebt Erhöhung der ausgestellten Beträge, da sie lediglich bereit ist, sich monatlich 500 DM aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis anrechnen zu lassen und auch der Auffassung ist, dass das prägende Einkommen, zuletzt erzielt bei der Firma … höher als vom Amtsgericht angenommen sei. Sie teilt im übrigen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass der Beklagte die erhaltene Abfindung von netto 240.000 DM auch zur Erhöhung der späteren geringeren Bezüge bis auf dieses eheprägende Niveau heranziehen müsse und führt dazu näher aus.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.4.1999 die Klage abzuweisen, soweit er zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 1.600 DM von März bis Dezember 1998 verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

und auf ihre eigene Berufung,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, insgesamt folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen, jeweils monatlich:

ab 1.3.1998

Elementarunterhalt

2.173,00 DM

Altersvorsorgeunterhalt

708,00 DM

Krankenvorsorgeunterhalt

550,00 DM

Ab 1.4.1999

Elementarunterhalt

2.186,00 DM

Altersvorsorgeunterhalt

675,00 DM

Krankenvorsorgeunterhalt

550,00 DM,

jeweils nebst 4 % Zinsen jährlich aus den jeweils monatlich fälligen Beträgen,

abzüglich für März 1998 gezahlter 1.782,06 DM und abzüglich aufgrund Teilanerkenntnisurteil vom 23.10.1998 ausgeurteilter und gezahlter Beträge sowie abzüglich eines Betrages von 4.294,55 DM, den Unterhalt für den Ze...

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