Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 6 O 34/05) |
Gründe
I. Die Klägerin nimmt als Insolvenzverwalterin der A-AG die Beklagten als ehemalige Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder auf Schadensersatz in Anspruch. Grundlage ist der Kauf und Verkauf von eigenen Aktien der Gesellschaft durch den Vorstandsvorsitzenden, den Beklagten zu 1), im Zeitraum vom 2.5.2000 bis 29.12.2000, der einen Verlust in Höhe der Klageforderung herbeigeführt hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, es habe sich dabei um unzulässigen Handel mit eigenen Aktien gehandelt, der nicht vom Beschluss der Hauptversammlung vom 29.6.1999 gedeckt sei, der eine Ermächtigung des Vorstands i.S.d. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen habe.
Die Beklagten haben sich damit verteidigt, dass kein unzulässiger Handel vorgelegen habe und außerdem der Erwerb von Aktien für Herrn B vom Beschluss der Hauptversammlung vom 29.6.1999 gedeckt sei. Ein Schaden sei der Gesellschaft außerdem nicht entstanden.
Die Beklagten zu 1-4) haben umfangreiche Aufrechnungen mit Gegenforderungen erklärt, der Beklagte zu 1) hat Hilfswiderklage erhoben. Die Klägerin hat hilfsweise die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage gegen die Beklagten zu 5-7), die Aufsichtsratsmitglieder, durch Teilurteil abgewiesen.
Es hat zur Begründung folgendes ausgeführt:
Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 116, 93 AktG komme es nur auf den Zeitraum vom 5.10.-7.11.2000 an. Denn nur in diesem Zeitraum sei der Gesellschaft durch den Erwerb eigener Aktien ein Schaden entstanden.
Es sei zwischen 3 Zeiträumen zu differenzieren:
1. Dem Erwerb von Aktien zwischen dem 5.4.2000 und 24.7.2000, die sämtlich zw...