Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt wegen Sachmangels nur nach zweitem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch
Leitsatz (amtlich)
Ein Rücktritt vom Kauf wegen eines Sachmangels ist auch dann, wenn dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, in der Regel erst dann möglich, wenn zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers nicht zur Beseitigung des Mangels geführt haben.
Normenkette
BGB § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen 9 O 990/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.1.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, 9. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach erklärtem Rücktritt wegen Mängeln der Fahrzeuglackierung auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein neu erworbenes Kraftfahrzeug abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 17.437,50 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 12.9.2017 von der Beklagten einen Neuwagen Marke1 zu einem Kaufpreis von 18.750,- Euro. Die Bestellung nimmt auf die rückseitig abgedruckten Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (K1, Bl. 49 f. d.A.) Bezug. Mit Schreiben vom ...