Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen 3 O 437/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 19.4.2007 abgeändert.
Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes untersagt, die auf dem Grundstück der Klägerin - Gemarkung O1, Flurstück Nr. 1, Hof- und Gebäudefläche ... gelegenen und in der diesem Urteil als Anlage beigefügten Lageskizze mit den Nummern ... bis ... bezeichneten Stellplätze zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/9 und der Beklagte 5/9 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung hinsichtlich zu vollstreckender Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.500 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den inhaltlichen Umfang einer Grunddienstbarkeit. Im Einzelnen geht es darum, wie viele der auf dem Grundstück der Klägerin gelegenen Stellplätze der Beklagte nutzen darf.
Die Klägerin ist seit dem 14.12.2005 Eigentümerin der in O1 gelegenen Grundstücke "1" und "2". Die Klägerin betreibt dort eine Gastwirtschaft.
Der Beklagte erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 23.9.1980 von dem Rechtsvorgänger der Klägerin (A) die benachbarten Parzellen "3" und "4". In den au...