Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenmäßige Benutzung einer fremden Marke im Rahmen eines Domainnamens
Leitsatz (amtlich)
Die für Branchenverzeichnisse eingetragene inländische Marke "Gelbe Seiten" wird innerhalb des Domainnamens "branchenbuch-gelbeseiten. com" markenmäßig benutzt und begründet innerhalb Deutschlands Verwechslungsgefahr. Ein Anspruch auf Löschung der Marke besteht dagegen nicht, da eine Benutzung auch im deutschsprachigen Ausland denkbar ist.
Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 2/18 O 73/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Gelbe Seiten" als Bestandteil von Internetdomains zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies erfolgt wie durch die nachfolgend aufgeführte Internetdomain: branchenbuch-gelbeseiten. com und wenn sich die unter dieser Internetdomain angebotenen Dienstleistungen ausschließlich oder auch an den deutschen Verbraucher richten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der A GbR, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend in Ziff. 1 untersagte Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits habe...