Leitsatz (amtlich)
Zum Marktwert von SAP-Call-Optionen nach der Insolvenz von Lehman-Brothers
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen 2-18 O 374/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012, Az. 2 - 18 O 374/10, teilweise wie folgt abgeändert.
Die Klägerin zu 1 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.974.000,- EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen 300.000 X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 1 zu benennendes Depotkonto.
Die Klägerin zu 2 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.974.000,- EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen 300.000 X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 2 zu benennendes Depotkonto.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Feststellungsklage, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der negativen Feststellungsklage der Klägerinnen erledigt hat, wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerinnen je zur Hälfte. Hinsichtlich der Kosten der Revision gilt Folgendes: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen je 44 % und die Beklagte 12 %. Die Beklagte trägt 12 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen, die diese Kosten im Übrigen selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte...