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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 13.10.2004 - 23 U 218/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einbeziehung von AGB in einen Kaufvertrag über eine Wertpapieranleihe zwischen Emittenten und Anleger (Verbraucher)

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.07.2003; Aktenzeichen 2-21 O 375/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen XI ZR 363/04)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 114 Aktien der A. mit der ISIN SE... aus dem Depot der Klägerin bei der Beklagten mit der Nummer... .

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die vollständige Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Parteien haben in zweiter Instanz mitgeteilt, dass die Klägerin vorher bereits zweimal Aktienanleihen bei der Beklagten gekauft haben, wobei in einem Fall die Rückzahlung in Geld und in dem anderen Fall nach Wahl der Emittentin durch Lieferung von Aktien erfolgt sei (Bl. 205, 208).

Die Klägerin hat gegen das ihr am 5.8.2003 zugestellte Urteil am 4.9.2003 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.10.2003 verlängerten Frist begründet.

Die Klägerin hat ihre Anträge umgestellt. Sie verlangt nun nicht mehr Einlösung der Inhaberschuldverschreibung, sondern Rückzahlung des Nominalbetrages nebst Zinsen, gleichfalls Zug um Zug gegen Übertragung von 114 A.-Aktien. Hilfsweise macht sie einen Schadensersatzanspruch gelten...

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