Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages zur Anschaffung eines Kfz
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.03.2019; Aktenzeichen 2-10 O 257/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Gesch.-Nr.: 2/10 O 257/18 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 10.000,00 EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.649,58 EUR zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 6.087,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 468,24 EUR seit dem 10.11.2018, aus 780,40 EUR seit dem 19.01.2019, aus 780,40 EUR seit dem 18.06.2019, aus 3.121,60 EUR seit dem 02.03.2021, aus 156,08 EUR seit dem 25.03.2021, aus 624,32 EUR seit dem 18.08.2021 und aus 156,08 EUR seit dem 26.08.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.
Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 20.040 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt nach dem unter dem 04.05.2018 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärung zu einem am 28.05./10.06.2016 mit d...