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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 13.07.2005 - 2 UF 13/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer Haushaltsgemeinschaft durch Unterhaltspflichtigen mit neuem leistungsfähigen Partner. Kein Grund für Reduzierung des Selbstbehalts

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Neufassung der Unterhaltsgrundsätze mit Wirkung zum 1.7.2005 ist die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen leistungsfähigen Partner durch den Unterhaltspflichtigen allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts (Ziff. 21.5.3 der Unterhaltsgrundsätze i.d.F. zum 1.7.2005). Siehe auch BGH v. 29.10.2003 - XII ZR 115/01, BGHReport 2004, 19 = MDR 2004, 942 = NJW 2003, 3770 [3771] = FamRZ 2004, 24).

 

Normenkette

BGB §§ 1581, 1603

 

Verfahrensgang

AG Biedenkopf (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 30 F 552/02 UE/UK)

 

Tenor

Das am 17.12.2004 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - FamG - Biedenkopf wird abgeändert:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.8.2002 i.H.v. 806,26 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 26.8.2004 zu zahlen. Der Beklagte bleibt weiter verurteilt, an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.7.2003 bis 29.2.2004 i.H.v. 120 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bewendet es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen Bezug genommen wird, hat das AG den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt an den Kläger zu 2) verurteilt, nämlich zum einen für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis 31.8.2002 i.H.v...

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