Entscheidungsstichwort (Thema)
Vor- und Nacherbschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auflage ist keine Zuwendung, sondern die durch das Testament oder Erbvertrag erfolgende Auferlegung einer Verpflichtung, der kein Bedachter gegenüber steht (§ 1940 BGB).
2. Der Gegenstand der Auflage kann ein Tun oder Unterlassen betreffen, d. h. alles, wozu man sich schuldrechtlich verpflichten kann.
3. Die Nacherbfolge zwar auch auf einen Bruchteil des dem Vorerben zugewendeten Erbteils beschränkt werden, nicht aber nur für einzelne Nachlassgegenstände angeordnet werden kann.
Normenkette
BGB §§ 1940, 2100, 2177
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.2000; Aktenzeichen 2/7 O 340/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 7.400,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt 158.926,40 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt in dieser Nachlassangelegenheit von den Beklagten die Einwilligung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages an sich.
Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der im Jahre 1998 verstorbenen ….
Die verstorbene … war Ehefrau des vorvertorbenen … der mit einem Anteil von 25 % Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner zunächst verstorbenen Schwester war, zu deren Nachlass ein Hausgrundstück in … gehörte. Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder dieser Erbengemein...