Entscheidungsstichwort (Thema)
Lagerhalterin einer (insolventen) Anlagegesellschaft für Goldanlagen haftet geschädigten Anlegern nicht
Leitsatz (amtlich)
1. Der Lagervertrag zwischen einer Anlagegesellschaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hochsicherheitslagers entfaltet keine Schutzwirkung zugungsten der Anleger.
2. Ohne Kenntnis des kriminiellen Vorgehens der Anlagegesellschaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Normenkette
BGB §§ 31, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 328 Abs. 1, § 823 Abs. 2, §§ 826, 830-831; StGB § 261
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 19.05.2022; Aktenzeichen 27 O 293/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.5.2022 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf einen Betrag bis 241.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Beihilfe zum Betrug und Geldwäsche im Zusammenhang mit einem Goldanlagemodell in Anspruch.
Die X Gold- und Scheideanstalt GmbH (bis Ende 2014 unter der Firma X Handelsgesellschaft mbH tätig, Amtsgericht Stadt1, ..., nachfolgend "X") bot seit Anfang 2010 verschiedene Anlagemodelle auf der Basis phys...