Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Staatshaftung wegen Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erlass einer unwirksamen Mietpreisbegrenzungsverordnung ist keine Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht i. S. v. § 839 BGB.
2. Eine Staatshaftung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
Normenkette
BGB § 556d; BGB § 839; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.03.2019; Aktenzeichen 2-04 O 307/18)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 28.01.2021; Aktenzeichen III ZR 25/20)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.3.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz von dem beklagten Land wegen der Unwirksamkeit der von der Landesregierung am 17.11.2015 erlassenen Mietpreisbegrenzungsverordnung.
Herr A und Frau B (im Folgenden: Zedenten) haben beginnend am 15.2.2017 von der C Beteiligungsverwaltungs GmbH eine 67 qm große Wohnung in der D-Straße ... in Großstadt1 angemietet. Dieser Teil von Großstadt1 ist in der Mietpreisbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Abs. 2 BGB festgelegt. Die vereinbarte Kaltmiete beträgt 11,50 EUR/qm; ortsüblich waren 7,45...