Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 01.06.2021; Aktenzeichen 8 O 2355/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juni 2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 1. Juni 2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 6.861,42 Euro.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der am 6. Januar 2021 zugestellten Klage auf Zahlung von Restschadensersatz in Anspruch, hilfsweise im Wege der Stufenklage nach Auskunft und Rechnungslegung, wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) ... (im Folgenden kurz: Passat).
Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 6. März 2014 als Neuwagen von der X GmbH zum Kaufpreis von 28.368,40 Euro (vgl. die Rechnung vom 11. April 2014, K1, Bl. 35 Bd. I d. A.), das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs.
Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx) - optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung m...