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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 12.11.2010 - 10 U 74/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgangener Gewinn nach fehlgeschlagenem Bauauftrag

 

Normenkette

VOB B § 8 Nr. 1 Abs. 2; BGB § 649 S. 2, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 631; HGB § 128; BGB § 154 Abs. 2, § 125 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 26.02.2010; Aktenzeichen 6 O 102/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg, 6 O 102/08, vom 26.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Zahlung entgangenen Gewinns nach einem fehlgeschlagenen Bauauftrag.

Die Beklagte 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte 2) ist, war von der X-GmbH im Rahmen eines Bauvorhabens als Hoch- und Tiefbauer für ein Vorhaben in Stadt01 beauftragt. Zeitlich parallel zu den Baugrunduntersuchungen, mit denen der erforderlich werdende Aufwand für die Verdichtung des Baugrundes ermittelt werden sollte, suchte die Beklagte 1) bereits nach einem Subunternehmen für die Gründungsarbeiten. Sie wandte sich an die Klägerin, ein Spezialtiefbauunternehmen. Der Prokurist der Beklagten, der Zeuge Z1, bat die Klägerin um ein Angebot, wobei er per E-mail vom 15.07.2008 einen Baubeginn in ca. sechs bis acht Wochen nannte und wegen der Lasten an den Statiker A verwies. Die Klägerin bot der Beklagten 1) unter dem 21.07.2008 Gründungsarbeiten mit Rüttelstopfsäulen nach dem System "Keller" gemäß Einheitspreisvertrag für netto 277.612,- Euro an, wozu sie mitteil...

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