Normenkette
ZPO §§ 240, 301
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.2002; Aktenzeichen 2/21 O 214/01, VII ZR 173/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das am 8.4.2002 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Anstelle eines Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat der Klage durch am 8.4.2002 verkündetes Urteil stattgegeben (Bl. 289–298 d.A.). Nach Einlegung der Berufung durch alle drei Beklagten wurde am 1.6.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 2) eröffnet.
Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie rügen mit ihrer Berufung, dass das LG zivilprozessuale Grundsätze verletzt habe, indem es einen der ZPO fremden Amtsermittlungsgrundsatz angewendet habe, den Schriftsatz der Klägerin vom 8.3.2002 und den der Beklagten vom 4.4.2002 nicht berücksichtigt habe, wesentliche Teile des Streitstoffes nicht behandelt und das Beweisergebnis unzutreffend gewürdigt habe. Auch habe das LG die Ausführung weiterer Leistungen durch die Klägerin im Umfang der Werklohnforderung von 31.364 DM unzutreffend als unstreitig behandelt. Im Übrigen wiederholen ...