Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 03.11.1989) |
LG Gießen (Teilurteil vom 02.06.1989; Aktenzeichen 3 O 582/88) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Gießen vom 2. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil des Landgerichts Gießen vom 3. November 1989 abgeändert.
Die Klägerin bleibt auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten 29.228,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Februar 1989 zu zahlen.
Im übrigen werden die Widerklage des Beklagten abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 83 % und der Beklagte 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 45.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt hinsichtlich des Teilurteils für die Klägerin 20.000,00 DM und für den Beklagten 0,00 DM, hinsichtlich des Schlußurteils für die Klägerin 75.000,00 DM und für den Beklagten 19.619,38 DM.
Tatbestand
Die Parteien zogen zu einer Zeit, als beide noch verheiratet waren, gemeinsam in eine Wohnung, die zunächst der Beklagte mit notariellem Vertrag vom 09.10.1987 gekauft hatte, die aber dann mit notariellem Vertrag vom 27.10.1987 die Klägerin zu Eigentum erworben hatte. In dem Kaufvertrag der Klägerin ist ein Kaufpreis von 195.000,00 DM ausgewiesen. Dieser Betrag sowie ein als Vermittlungsprovision deklarierter, im Vertrag nicht auftauchender Betrag von 50.000,00 DM wurden an den Verkäufer...