Leitsatz (amtlich)
1. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers: In der Anbahnung eines nicht durch besondere, die Beurteilung erschwerende Umstände gekennzeichneten Hausratversicherungsverhältnisses ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sachen einzuschätzen und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
2. Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers und damit Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertermittlung begründen.
3. Ist dem Hausratversicherer wegen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Einwand der Unterversicherung versagt, dann muss der Versicherungsnehmer sich die ersparte Prämiendifferenz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
4. Auszugehen ist hierbei von der fiktiven Höhe der Prämien bei einem dem wirklichen Wert der zu versichernden Sachen entsprechenden Versicherungsumfang.
Normenkette
VHB-92 § 18; VVG § 56
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 18.2.2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.972,38 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.612.35 EUR seit dem 4.8.2003 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen, die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 58 %, die Beklagte hat sie zu 42 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt nach einem Einbruchsdiebstahl restliche Entschädigung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung.
Nach einem - auch sein...