Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditsicherung: Schuldversprechen und Grundschuld; Darlehensrückzahlungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der analogen Anwendung des § 216 Abs. 2 BGB auf das als Sicherheit dienende Schuldversprechen in notarieller Grundschuldbestellungsurkunde.
Normenkette
BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 4, § 216 Abs. 2, § 780
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 10 O 51/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden, Az.: 10 O 51/06, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich im Wege der Teilvollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einer notariellen Urkunde abgegebenen Schuldversprechen unter Berufung auf die Verjährung der gesicherten Forderung.
Das LG hat die von der Klägerin begehrte Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen sowie den hilfsweise gestellten ursprünglichen Klageantrag abgewiesen.
Die Beklagte habe in die Klageänderung nicht eingewilligt und sie sei nicht sachdienlich, weil der Klageantrag unbestimmt und damit unzulässig sei und dadurch ein zukünftiger weiterer Streit zwischen den Parteien nicht vermieden werden könne. Den noch hilfsweise gestellten Klageantrag hat das LG in der Form als Teilklage für zulä...