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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 203/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Vollziehung dinglichen Arrests

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.10.2015; Aktenzeichen 2-4 O 131/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen III ZR 191/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Vollziehung eines dinglichen Arrests.

Der Kläger war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 8. April 2010 (Az10, später Az11, Anlage K 1) wurde der dingliche Arrest in Höhe von 10.835.791,- EUR in das Vermögen des Klägers angeordnet. Der Arrest wurde vom 28.4.2010 bis zum 11.8.2010 durch Kontenpfändung und bis zum 26.8.2010 durch Pfändung beweglicher Sachen vollzogen.

Gegen den Arrestbeschluss hat der Verteidiger des Klägers unter dem 29.4.2010 Beschwerde eingelegt (Anlage B1). Das Amtsgericht Stadt1 hat den Arrestbeschluss mit Beschluss vom 16.8.2010 aufgehoben (Anlage B 2).

Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde unter dem 11.3.2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Anlage K 2).

Mit Beschluss vom 10.6.2014 hat das Amtsgericht Stadt1 festgestellt, dass der Kläger "für den vollzogenen...

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BGH III ZR 191/17
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  Leitsatz (amtlich) a) Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 RVG-VV a.F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG i.V.m. § ...

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