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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 11.05.2001 - 3 UF 362/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegegeld als Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Das an die Eltern ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch die sonstige Verwendung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen zuzurechnen.

 

Normenkette

BGB § 1577 Abs. 1; SGB XI § 13

 

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Aktenzeichen 6 F 920/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen IV ZR 173/01)

 

Tatbestand

Die Parteien sind verheiratet, die Klägerin bewohnt seit jedenfalls Dezember 1998 das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus.

Die am ... 1941 geborene Klägerin verdient durch gelegentliche Mitarbeit in Haushalten durchschnittlich 126 DM monatlich, insoweit wurde in der Berufungsinstanz der Ansatz des Familiengerichtes nicht angegriffen, die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet sei.

Neben der aufgezeigten Tätigkeit hat die Klägerin ihre beiden Eltern gepflegt, der Vater ist im April 2000 verstorben, die Mutter der Klägerin erhält nunmehr Leistungen gemäß der Pflegestufe 2. Für die Pflege ihres Vaters hatte die Klägerin unstreitig jedenfalls seit 1995 Pflegeleistungen in einem solchen Umfange erbracht, dass sie von der Pflegeversicherung des Vaters rentenversichert wurde. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin auch für Pflegeleistungen gegenüber ihrer Mutter pflichtversichert. Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.2.2001 vorgelegten Bescheinigungen der X O1. bzw. der Y (vgl. Bl. 262 ff. d.A.) war sie für die Pflege ihres Vater in 1998 entsprechend einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.231 DM versichert, aus einem weiteren Bruttoverdienst i.H.v. 1.153 DM für die Pflege ihrer Mutter; in 1999 richteten sich di...

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