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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.12.2020 - 6 U 193/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verantwortlichkeit eines Immobilienmaklerunternehmens für fehlende Angabe von Informationen zum Energieverbrauch einer Immobilie in einer Werbeanzeige, die durch eine seiner Vertriebspartnerinnen geschaltet wurde (Fehlende Angaben zum Energieverbrauch)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die fehlende Angabe von Informationen zum Energieverbrauch einer Immobilie entgegen § 16a EnEV bzw. § 87 GEG in der Werbeanzeige eines Maklers ist unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.

2. Zu den nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG geltenden Informationen gehören die in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vorgesehenen Angaben, von der auch Verkaufs- und Vermietungsanzeigen erfasst werden, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat (BGH GRUR 2018, 438 - Energieausweis).

3. § 16a EnEV richtet sich - anders als die Nachfolgenorm § 87 GEG - nicht an den Immobilienmakler als Normadressaten, so dass sich insoweit eine Unlauterkeit nicht aus § 3a UWG ergeben kann.

4. Hat ein Immobilienunternehmen die Möglichkeit, seinen mit ihm franchiseähnlich verbundenen Vertriebspartnern vertraglich zu binden und ihnen Vorgaben für die Gestaltung von Werbeanzeigen zu machen, ist es auch verpflichtet, Vorgaben für die Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten zu machen. Das Unternehmen haftet dann für Wettbewerbsverstöße seiner Vertriebspartner wie für die eines Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG.

 

Normenkette

RL 2010/31/EU Art. 12 Abs. 4; EnEV § 16a; GEG § 87; UWG §§ 3a, 5a Abs. 2, 4, § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.11.2018; Aktenzeichen 3-10 O 40/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Ber...

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