Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Fallpauschalen privatwirtschaftlicher Kliniken
Normenkette
MBKK 76 § 1 Abs. 1; MBKK 76 § 4 Abs. 2; BGB § 138
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 1 O 78/00)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen IV ZR 278/01)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 10.11.2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.107,58 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.6.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4 %, die Beklagte 96 % zu tragen.
Von den der Streithelferin entstandenen Kosten haben die Beklagte 96 %, die Streithelferin selbst 4 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 DM und diejenige der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelferin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank der Sparkasse geleistet werden.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Erstattung der auf die Fallpauschlen der Streithelferin entfallenden Kosten (18.683,66 DM) verurteilt worden ist.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit 19.107,58 DM, den Kläger mit 611,48 DM.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten zur Abdeckung der durch Beihilfe nicht gedeckten Krankheitskosten i.H.v. 50 % eine private Krankenversicherung im Tarif B 3 50 genommen, der als Allgemeine Versicherungsbedingungen die MB/KK 76 und der Tarif B, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 51 ff....