Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung eines Loses mit Gewinn eines Einkaufsgutscheins als Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht
Normenkette
AMG § 78; HeilMWerbG § 7 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 11, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 04.02.2014; Aktenzeichen 12 O 401/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 4.2.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, geschäftlich handelnd einem Kunden, der ein Rezept für ein rezeptpflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel einlöst, einen kostenfreien Einkaufsgutschein auszugeben, wie in Anlage Ast 4 der Antragsschrift wiedergegeben.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der "X-Apotheke" in Stadt1. Sie händigt Kunden anlässlich der Einlösung eines Kassenrezepts über ein verschreibungspflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel sog. "X-Lose" aus. Zu den Gewinnen, die auf dem Los "freigerubbelt" werden müssen, gehört auch ein Einkaufsgutschein über 1,- EUR. Die Antragstellerin - ein Wettbewerbsverband - nimmt die Antragsgegnerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Das LG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Form des Hilfsantrages - der ergänzend auf ein "X-Los" mit dem "freigerubbelten" Gewinn "1 EUR ...