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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.10.2020 - 13 U 197/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Seetransport: Auslegung einer in einem Revers enthaltenen Freistellungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer in einem Revers enthaltenen Freistellungsvereinbarung, mit der dem Freistellungsberechtigten das wirtschaftliche Risiko einer Freigabe des Frachtguts umfassend und endgültig abgenommen werden soll

 

Normenkette

BGB §§ 242, 812; HGB §§ 519, 521

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 10.08.2018; Aktenzeichen 14 O 21/17)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.8.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 124.537,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der Firma X GmbH (nachfolgend "X GmbH") und nimmt die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin der X GmbH sowie die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht der X GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) kaufte im Jahr 2015 bei der A (nachfolgend "A") und der B (nachfolgend "B") Werbemittel FOB Stadt1 zu einem Gesamtpreis von 135.780,75 USD. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in Anlagenkonvolut K 1 (Bl...

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