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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.10.2014 - 3 U 124/13

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Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.05.2013; Aktenzeichen 2-23 O 354/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2015; Aktenzeichen IV ZR 437/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 23. Zivilkammer - vom 17.5.2013 (2/23 O 354/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Sie ist die Witwe des am ... 04.2012 verstorbenen Herrn A. Dessen damaliger Arbeitgeber hatte die Lebensversicherung als sog. Direktversicherung für Herrn A als Versicherungsnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im April 1987 abgeschlossen. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war für die Versicherungsleistung bezugsberechtigt Herr A,

"... mit der Maßgabe, dass im Todesfall ihr Anspruch in nachfolgender Rangfolge übergeht:

a) auf den verwitweten Ehegatten,

b)...".

Im November 1987 heiratete Herr A in erster Ehe Frau ... A, die Streitverkündete.

Im Jahre 1989 wurde die Versicherungssumme unter Beibehaltung der Versicherungsbedingungen erhöht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1997 setzte Herr A das Versicherungsverhältnis selbst beitragsfrei fort. Unter dem 25.6.1997 (Anlage K 6, Bl. 13 d.A.) bat ...

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