Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Landes für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers
Leitsatz (amtlich)
Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten Landes.
Normenkette
HSchulG § 92; HSchulG § 137; UrhG § 97; UrhG § 99
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen 2-6 O 175/16)
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des LG Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 30.11.2016 hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Teils teilweise abgeändert und insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den in Anl. K1 abgebildeten Cartoon von X öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am ... 2015 unter https://www.(...). de/...
...
4.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin EUR 865,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich Antrag zu 1 und 4 abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist v...