Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivlegitimation. Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
Leitsatz (amtlich)
Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung ist, wer zwei Voraussetzungen erfüllt: Er muss Inhaber der Urkunde sein und die Verfügungsbefugnis darüber haben. Weil das Gesetz zwischen beiden Voraussetzungen trennt, kommt es für die Frage, wer Inhaber der Urkunde ist, auf die tatsächlichen, nicht auf die rechtlichen Verhältnisse an.
Normenkette
BGB §§ 793, 801, 138, 242
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.06.2011; Aktenzeichen 2/21 O 353/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.6.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-21 O 353/08) teilweise abgeändert und zur Klarstellung im Leistungsausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.657,46 zu zahlen gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 12 % Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik Argentinien 1996/2016, WKN 134 091 über einen Nominalwert von DM 95.000 für die Jahre 2003 und 2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 97 Prozent und die Beklagte 7 Prozent zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 155.546,42.
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