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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.11.2001 - 3 UF 233/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelbetrag-Verordnung. Mindeskindesunterhalt. Beweislast

 

Orientierungssatz

Darlegungs- u. Beweislast wenn lediglich der Mindestkindesunterhalt verlangt wird; gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern.

 

Normenkette

BGB §§ 1601 ff, 1612a

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen XI ZR 393/01)

BGH (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen XI ZR 394/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Friedberg vom 13. Oktober 2000 soweit der Beklagte verurteilt wurde laufenden Unterhalt ab 1.6.2000 zu zahlen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt zu Händen der Klägerin für das gemeinsame minderjährige Kind, geb. am einen monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu entrichtenden Unterhaltsbetrags wie folgt zu zahlen:

Für die Zeit vom 1.6.2000 bis 31.12.2000 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 135,– DM hälftigem Kindergeld;

vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 10,– DM Kindergeld;

vom 1.7.2001 bis 31.10.2002 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 6,– DM Kindergeld;

vom 1.11.2002 bis 31.10.2008 100 % des Regelbetrags nach der 2. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung und

vom 1.11.2008 100 % des Regelbetrags nach der 3. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen der Klägerin für das gemeinsam minderjährige Kind, geb. folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

Vom 1.6.2000 bis 31.12.2000 100 % des Regelbetrags nach der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 135,– DM anteiligem Kindergeld;

vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 100 % des Re...

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