Entscheidungsstichwort (Thema)
Beeinflussung der im Rahmen des Delisting gesetzten Annahmefrist durch Spruchverfahren
Leitsatz (amtlich)
Beeinflussung der im Rahmen des Delisting gesetzten Annahmefrist durch Spruchverfahren.
Normenkette
AktG § 305 Abs. 4; UmwG §§ 31, 209
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 08.05.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.5.2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des LG Kassel abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die im Rahmen eines sog. regulären Delisting gesetzte Frist zur Annahme eines Abfindungsangebots an die Aktionäre durch ein später eingeleitetes Spruchverfahren zur Feststellung der Angemessenheit des Angebots beeinflusst wird.
Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten und verfügt über 17.500 Aktien. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 2,86 Millionen Euro und ist eingeteilt in 1,1 Millionen Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von 2,60 EUR. Die Aktien der Beklagten wurden an der Frankfurter Wertpapierbörse im geregelten Markt gehandelt. In der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.4. 2007 wurde der Vorstand ermächtigt, den Widerruf der Zulassung der Aktien zum amtlichen Handel zu beantragen. Auf diesen Antrag wurde die Zulassung der Aktien zum geregelten Markt von der Zulassungsstelle der Fra...