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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.07.2005 - 10 U 11/05

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Leitsatz (amtlich)

Der Besitzer einer Mehrwegflasche ist zwar regelmäßig gem. § 985 BGB zur Herausgabe der Flasche verpflichtet. Angesichts des Umstands aber, dass die Mühe und die Möglichkeit der Rückgabe regelmäßig in das Belieben des Besitzers gestellt wird, ist diesem eine Ersetzungsbefugnis zuzubilligen. Er kann wählen, ob dem Vindikationsanspruch gerecht werden oder ob er stattdessen Schadensersatz durch "Verfallenlassen" des Einsatzbetrags leisten will.

 

Normenkette

BGB §§ 401, 985

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 13 O 149/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2007; Aktenzeichen II ZR 233/05)

 

Gründe

I. Die Klägerin füllt Mineralwasser in 1,5 Liter-Kunststoffflaschen ab, welche bis zu 15 Mal verwendet werden. Diese Flaschen werden mit einem Pfand von 0,15 EUR je Flasche belegt. Nach ihrer Darstellung hat sie für den Erwerb einer Flasche 0,173 EUR aufzuwenden.

Die Beklagte vertreibt die französischen Mineralwassermarken A und B in Deutschland. Auch diese Flaschen werden in 1,5 Liter Kunststoffflaschen vertrieben, welche allerdings nur zu einem einmaligen Transport des Wassers zum Endkunden verwendet werden. Die Flaschen werden nach der Rückgabe anderweitig verwertet. Diese Flaschen werden mit einem Pfand von 0,25 EUR je Flasche belegt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr fehlten eine Vielzahl der von ihr in den Vertrieb gebrachten C-Flaschen. Auf der anderen Seite habe sie 728.552 entleerte A-Flaschen und B-Flaschen in ihrem Besitz; aus diesem Flaschenbesitz sei zu folgern, dass die Beklagte eine entsprechende Anzahl C-Flaschen in Besitz habe.

Sie hat im ersten Rechtszug Herausgabe von 728.552 1,5 Liter C-PET-Mehrwegpfandflaschen, hilfsweise Schadensersatz von 0,0865 EUR pro Flasche verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Her...

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