Leitsatz (amtlich)
Die RL 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel legt lediglich einen Mindeststandard für das Verbot bestimmter Formen der Öffentlichkeitswerbung fest, durch den der nationale Gesetzgeber nicht gehindert ist, bereits bestehende, im HWG normierte weiter gehende Werbebeschränkungen beizubehalten.
Normenkette
UWG § 1; HWG § 11 Nr. 11, 13, § 12
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/6 O 388/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird – nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
– in Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils die Worte „mit der Wiedergabe von Anwendern der Mittel, insbesondere” entfallen;
– Ziff. 3. des Tenors des angefochtenen Urteils lautet:
mit den Anwendungsgebieten und/oder Angaben „Krebs” und/oder „Herzinfarkt” in der Form zu werben, dass es heißt „Die Chinesen glauben, dass Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozess verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt”.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Beschwer der Beklagten: 26.587,18 EUR (= 52.000 DM).
Tatbestand
Der Kläger bekämpft satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb; ihm gehören u.a. eine Vielzahl von...