Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung der Bank für aufgrund Phishing-Angriffs vom Kunden grob fahrlässig freigebenen Überweisungsbetrag
Leitsatz (amtlich)
Gibt ein Kunde mittels PushTAN und Verifizierung über eine Gesichtserkennung nach einer Phishing-Nachricht die temporäre Erhöhung seines Überweisungslimits und eine anschließende Überweisung frei, handelt er grob fahrlässig. Die Bank schuldet in diesem Fall nicht die Rückerstattung des überwiesenen Betrags.
Normenkette
BGB §§ 242, 675l, 675u, 675v; ZAG § 55
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.2022; Aktenzeichen 2-25 O 41/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 09.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 41/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger und Berufungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.999,99 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wiedergutschrift einer Kontobelastung.
Der Kläger führt bei der Beklagten ein Girokonto. Als Verfahren zur Beauftragung von online-Transaktionen wählte der Kläger das PushTAN App-Verfahren. Die TAN wird dazu auf ein vom Kunden bestimmtes Smartphone übertragen. Zudem war eine Verifizierung über die Gesichtserkennung vereinbart.
Sein Online Banking nutzte der Kläger mit einem iPhone 12 pro und mit einem Desktop-PC mit aktuellem Windows-Betriebssystem. Beide verfügten über ausreichenden Virenschutz. Alle Sicherheitsupdate...