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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 06.12.2007 - 27 U 9/07

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Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleich unter Mitbürgen bei Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 426, 769

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 17 O 158/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen XI ZR 588/07)

 

Gründe

Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzungen hierzu ergeben sich aus den nachstehenden Ausführungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger, selbstschuldnerischer Bürge für einen Fremdkredit, nimmt, nachdem er - aus der Bürgschaft in Anspruch genommen - die Kreditforderung erfüllt hat, die Beklagte (seine Ehefrau) als Mitbürgin auf Ausgleich in Anspruch.

Die Parteien haben sich im Dezember 2001 voneinander getrennt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Trennung Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Stammeinlage von 20.000 DM) der A GmbH in O1 (Stammkapital 100.000 DM). Weiterer Gesellschafter war die B KG, Elektrotechnische Fabrik, in O1 (mit einer Stammeinlage von 80.000 DM). Komplementärin und Geschäftsführerin dieser KG war die Beklagte; Kommanditisten waren die drei Kinder der Parteien.

Am 28.2.2002 wurde der Kläger als Geschäftsführer der GmbH abgelöst. Nachfolgerin in der Geschäftsführung wurde die Beklagte. Seit April 2002 ist Komplementärin der B KG die C GmbH.

Bereits am 15.11.2000, zu einem Zeitpunkt also, als die Parteien noch zusammenlebten, übernahmen sie, jeder für sich selbst, ggü. der D (D) eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen die A GmbH. Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Bürgschaftsverträgen vom 15.11.2000, worauf Bezug genommen wird.

Anlass für die Bürgschaftsverträge war, dass die Bank der A GmbH im November 20...

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