Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.2007) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2007 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der A - AG i. L., die nach Verschmelzung zur Neugründung mit einem anderen Unternehmen Gesamtrechtsnachfolger der früheren A - AG (nachfolgend: A) geworden ist, gegen die Beklagte, die ehemalige B AG (künftig die Beklagte), in erster Linie einen aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch geltend, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1999 an einer Sachkapitalerhöhung der A beteiligt hatte, wobei nach dem Vorbringen des Klägers der Wert der von der Beklagten eingebrachten Sacheinlage die Höhe des dafür festgesetzten Ausgabebetrages nicht erreichte.
Die A und die Beklagte schlossen eine Grundsatzvereinbarung vom 11.2.1999 (Anlage K 3 in ges. Ordner), auf die wie auf sämtliche im weiteren bezeichneten Aktenstellen wegen inhaltlicher Einzelheiten verwiesen wird, die unter 1. als Transaktionsziel und -struktur definiert, dass A von der Beklagten sämtliche Geschäftsanteile an deren Tochtergesellschaften B1 - GmbH (B1), und B2GmbH (B2) sowie 50,0 % der Aktien der D - AG (D), jeweils mit wirtschaftlicher Wirkung...