Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen des Entlastungsbeweises nach § 833 S. 2 BGB beim Unfall einer Reitschülerin durch Sturz vom Pferd im Rahmen eines Reitunterrichts.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen 2/12 O 363/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 28.1.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 5.752,03 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist.
Gründe
Die zulässige Berufung der zwischenzeitlich volljährigen Klägerin ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens der Klägerin aus dem Reitunfall vom 21.9.2000 in der Reithalle des Beklagten sind nicht gegeben.
Eine zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtende schuldhafte Verletzung des Reitunterrichtsvertrages durch die Reitlehrerin X (§ 278 BGB) oder durch den Beklagten selbst ist nicht gegeben, da beiden aus den nachfolgend genannten Gründen kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB sind vorliegend zwar zu bejahen, wie das LG unangegriffen festgestellt hat; der Beklagte hat jedoch den Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB geführt.
Dabei ist nicht im Streit, dass das vorliegend vom Beklagten eingesetzte Reitpferd "Y" als Haustier im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er und die von ihm eingesetzte Reitlehrerin, die Zeugin X, bei der Beaufsichtigung des Pferdes Y die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobacht...