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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.11.2021 - 7 U 96/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft umfasst auch vorläufige Deckung für PR-Kosten

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.05.2021; Aktenzeichen 2-08 O 44/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2021 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird geboten, dem Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit Az. ... / ... vertragsgemäßen Versicherungsschutz unter Berücksichtigung des vereinbarten Sublimits in Form von Public-Relations-Kosten zu gewähren, insbesondere ihn von den durch die Beauftragung der Rechtsanwaltssozietät S ab dem 01.02.2021 entstandenen und entstehenden Rechtsverfolgungskosten sowie von den durch die Beauftragung der PR-Agentur T ab dem 01.03.2021 entstandenen und entstehenden Kosten freizustellen.

Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster Instanz haben der Verfügungskläger 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3 zu tragen, die Kosten der Berufungsinstanz hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger macht als versicherte Person im Wege einer einstweiligen Verfügung aus einer bei der Verfügungsbeklagten bestehenden D&O-Versicherung Versicherungsschutz in Form der Gewährung sogenannter Public-Relations-Kosten geltend.

Der Verfügungskläger war seit 2002 Mitglied des Vorstandes der X AG und später ihr Vorstandsvorsitzender.

Die X AG unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Verfügungsbeklagten seit 2002 eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Der Versicherung lagen die Bedingungen Z1 2015...

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