Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft über Zuwendungen an Bank im Rahmen der Zeichnung einer KG-Beteiligung
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 662, 666-667
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.06.2012; Aktenzeichen 2-25 O 493/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 1.6.2012 - Az.: 2-25 O 493/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Auskunft über von ihr vereinnahmte Zuwendungen im Rahmen der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung.
Der Kläger stand in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der A GmbH in geschäftlicher Beziehung zu der Beklagten.
Am 4.4.2006 zeichnete der Kläger im Verlauf eines Gesprächs mit der Mitarbeiterin der Beklagten Frau C eine Beteiligung am "B-Fonds GmbH & Co. KG" i.H.v. 25.000 EUR zzgl. 5 % Agio. In dem Anlageprospekt, das dem Kläger nach dem nicht näher bestrittenen (Bl. 239 d.A.) Vortrag der Beklagten zumindest bei der Zeichnung übergeben wurde (Bl. 213 d.A.), heißt es, dass aus dem angelegten Kapital die Kosten für Eigenkapitalvermittlung, Werbung und Marketing mit 1,802 Mio. EUR zzgl. des Agios von 1,252 Mio. EUR bestritten werden (Bl. 202 d.A.). Die Beklagte berechnete für ihre Tätigkeit kein Entgelt gegenüber dem Kläger, der mit Ausnahme des Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligung als Privatperson keine Kundenbeziehung zu der Beklagten unterhielt.
In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der A GmbH wurde der Kläger im September 2007 von der Beklagten über die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und u.a. möglich...