Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Umfangs der Beratungspflicht einer Bank, die einem in Form einer GmbH & Co. KG organisierten kommunalen Unternehmen mit dem Ziel der "Zinsoptimierung" ein Zinsswapgeschäft (hier: CMS Spread Ladder Swap) empfiehlt.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen 2-19 O 13/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2-19 O 13/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zu ergänzen ist noch, dass zwischen den Parteien durch Unterzeichnung am 28.2./7.3.2005 ein schriftlicher sog. "Risk-Management-Services-Vertrag" (Anlage B 15) zustande gekommen ist, wonach die Beklagte die Klägerin bei der Risikoanalyse und beim aktiven Management der Zinsrisiken sowie bei der Optimierung der bestehenden Finanzstruktur unterstützen sollte. Im Abschlussjahr des streitgegenständlichen Swap-Vertrages verzeichnete die Klägerin einen Umsatz vom 152.751.000 EUR, ein Cash-flow von 27.246.000 EUR, eine Bilanzsumme von 191.075.000 EUR sowie ein Bankguthaben von 28.853.000 EUR. Die Zinsbelastung für laufende Kredite belief sich auf 1,6 Mio. EUR jährlich, wobei die Kredite teilweise mit hohen Festzins...