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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2009 - 2 UF 328/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzhaftung der Eltern für Unterhalt der nichtehelichen Mutter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Abs. 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gem. § 1651l Abs. 3, 1607 BGB handelt.

2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 I Abs. 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss.

3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I Abs. 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.

4. Die Frage, wie lang Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist u.a. darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann.

 

Normenkette

BGB §§ 1602, 1607, 1610-1611, 1615 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Melsungen (Aktenzeichen 55 F 1529/06 UK)

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die am ... 1989 geborene Tochter des Beklagten. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.9.2006 bis zum 25.1.2007 in Anspruch und verlangt...

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  (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.  (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der ...

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