Leitsatz (amtlich)
Zum Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Beleuchtung von Fahrzeugen: Es gehört zu den typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird; eine typische "Verlaufsvariante" ist die, dass die Fahrerin eines schnelleren Kraftwagens wegen des für sie plötzlichen Auftauchens unbeleuchteter Radfahrer zu ruckartigen Ausweichbewegungen gezwungen wird und dabei die Kontrolle über ihr Fahrzeug verliert.
Normenkette
StVO § 17; StVZO § 67
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 18.07.2003; Aktenzeichen 8 O 13/99) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Darmstadt v. 18.7.2003 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten sind mit weniger als 20.000 Euro beschwert.
Gründe
1. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Geld aus einem Verkehrsunfall.
Dieser Unfall ereignete sich am 25.12.1997 zwischen 16.40 Uhr und 16.45 Uhr auf gerade verlaufender Landstraße; zum Straßenverlauf im Einzelnen wird auf die Lichtbilder Bl. 95 der Ermittlungsakte Bezug genommen.
Der Beklagte A. und hinter ihm fahrend der Beklagte B. befuhren die Landstraße auf der rechten Fahrbahnseite mit ihren Rennrädern; die Rennräder waren nicht mit Beleuchtungseinrichtungen versehen. Von hinten her näherte sich die Klägerin mit ihrem Automobil; ihre Geschwindigkeit betrug zwischen 80 und 95 km/h. Sie überholte die Radfahrer und kam ins Schleudern; in der Folge stieß sie frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. Die in ihrem Fahrzeug sitzende Mutter wurde getötet, die Klägerin selbst verletzt.
Das LG hat die Beklagten zur Zahlung von Sc...